Entscheid Kantonsgericht, 25.04.2018 Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 650 Abs. 1, Art. 651 Abs. 2 ZGB (SR 210): Grundsätzlich kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung (a) im Vollstreckungsverfahren und (b) im Rechtsmittelverfahren, wenn erstinstanzlich eine Verhandlung durchgeführt oder parteiseits darauf verzichtet wurde, was auch stillschweigend erfolgen kann (E. II.5). Vollstreckung eines Entscheids, wonach eine Liegenschaft unter den Miteigentümern oder, falls dies scheitere, öffentlich zu versteigern sei. Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art.