{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-35_2018-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2946&type=1563347022&cHash=523bf5b5fe36a69e4c6b73808578bcb6", "Checksum": "27fcf1c5606d62308ba1013603b2715f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2018 BE.2017.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).\n\ncc) Es bedarf keiner weitreichender Erörterungen, um festzustellen, dass die\nsoeben dargelegte Korrespondenz der Parteivertreter im Lichte des in lit. c/aa hiervor\nGesagten entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nur den Schluss zulässt, die mit\nEntscheid vom 7. September 2016 primär angeordnete private Versteigerung der\nLiegenschaft Q sei gescheitert: Es ist augenfällig, dass die Gesuchsgegnerin den\nGesuchsteller – der ihr seinerseits einen sachkundig erstellten, in jeder Hinsicht\ndurchdachten, umfassenden und detaillierten Vorschlag zu den\nVersteigerungsmodalitäten unterbreitet sowie den vorgeschlagenen Startpreis in zwei\nSchritten bis auf Null reduziert hatte und zudem mehrfach vergeblich darum gebeten\nhatte, die Gesuchsgegnerin möge seinen Vorschlägen zustimmen oder konkrete\nGegenvorschläge unterbreiten – mit seinen Bemühungen um eine private Versteigerung\nüber Monate beharrlich ins Leere laufen liess und deren Durchführung damit vereitelte.\nDabei schob sie dem Sinn nach stets das gleiche, nicht stichhaltige Argument vor, es\nmüsse noch das Strassenplan- und Enteignungsverfahren Y abgewartet werden, dies\nobschon bereits das Kreisgericht X im Entscheid vom 7. September 2016 klargestellt\nhatte, dieses Projekt stehe einer Versteigerung nicht entgegen, vielmehr müsse\nderjenige, welcher die Liegenschaft erwerben möchte, die damit einhergehenden\nUnsicherheiten einpreisen. Dass Letzterem beizupflichten ist, wurde in lit. a hiervor\nschon dargelegt. Darauf kann mit der Ergänzung verwiesen werden, dass zwar der\nvorprozessual wie auch im vorliegenden Prozess geäusserte Wunsch der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesuchstellerin nach einer Schätzung der Liegenschaft unter Berücksichtigung des\nStrassenprojekts Y verständlich ist. Anlass, eine dahingehende Schätzung gemeinsam\neinzuholen, besteht nach dem Gesagten aber nicht; solches ist insbesondere (auch)\nnicht Voraussetzung dafür, dass unter den Parteien überhaupt über die\nSteigerungsmodalitäten verhandelt werden kann. Hingegen stand und steht es jeder\nPartei offen, auf eigene Kosten selbst eine (erneute) Schätzung zu veranlassen, falls sie\ndies im Hinblick auf ihre Mitwirkung an der Versteigerung für sich als notwendig\nerachtet. Dafür wiederum hätte die Gesuchsgegnerin vorliegend seit Eintritt der\nRechtskraft des Entscheids vom 7. September 2016 hinreichend Zeit und Gelegenheit\ngehabt.\n\nDass im Übrigen der Vollstreckungsrichter weder die Steigerungsmodalitäten selbst\nfestlegen noch einen Dritten und namentlich eine Behörde damit betrauen kann, wurde\nebenfalls schon dargelegt (s. vorn lit. c/aa). In Fällen, in denen sich die Parteien – wie\nhier – nicht auf die Steigerungsmodalitäten einigen können, hat der\nVollstreckungsrichter damit keine Handhabe, in die Pattsituation einzugreifen, womit\neine private Versteigerung letztlich unmöglich wird. Dessen war sich im\nErkenntnisverfahren augenscheinlich auch das Kreisgericht X bewusst, hat es doch im\nEntscheid vom 7. September 2016 – wie in der Literatur angeregt (lit. b/aa hiervor)\nsowie faktisch in sachgemässer Anwendung von Art. 236 Abs. 3 und Art. 343 Abs. 1 lit.\ne ZPO – mit der ersatzweisen Anordnung der (von den Anträgen des Gesuchstellers\nabgedeckten) öffentlichen Versteigerung für den Fall, dass die private Versteigerung\nscheitert, die alsdann greifende Vollstreckungsmassnahme bereits vorgesehen (in\ndiesem Sinn schon vi-Entscheid). Bei dieser Sachlage war der Gesuchsteller entgegen\nder Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht gehalten, in einem ersten Schritt um\nVollstreckung der (mangels konstruktiver Mitwirkung der Gegenseite illusorisch\ngewordenen) privaten Versteigerung zu ersuchen (vgl. Art. 337 Abs. 1 ZPO\nsachgemäss); er war vielmehr berechtigt, direkt die öffentliche Versteigerung zu\nverlangen und somit nach Art. 338 Abs. 1 ZPO deren Vollstreckung zu beantragen.\n\n3. Demnach kam die Vorinstanz – ohne Rechtsverletzung und willkürfrei –\nbegründeterweise zum Schluss, die private Versteigerung unter den Miteigentümern sei\ngescheitert, womit die im Entscheid vom 7. September 2016 definierte Bedingung für\neine öffentliche Versteigerung (s. Art. 342 ZPO) erfüllt und dem Antrag, diese sei zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvollstrecken, stattzugeben sei. Damit – und da die Vorinstanz entgegen der Ansicht der\nGesuchsgegnerin auch zu Recht davon ausging, die öffentliche Versteigerung habe im\nBeisein des Grundbuchverwalters durch die Gemeinde zu erfolgen (s. lit. 2.b/dd und\n2.c/aa hiervor und Art. 146 Einführungsverordnung zum ZGB) – ist die Beschwerde\nabzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16\n"}