{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-35_2018-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2946&type=1563347022&cHash=523bf5b5fe36a69e4c6b73808578bcb6", "Checksum": "27fcf1c5606d62308ba1013603b2715f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2018 BE.2017.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).\n\nexternen Faktoren den für sie passenden Kaufpreis bestimmen. Nachdem ihm der\nGegenanwalt bis dahin offenbar bloss mitgeteilt hatte, er könne erst Ende Mai zum\nvorstehenden Schreiben Stellung nehmen, forderte der Anwalt des Gesuchstellers\ndiesen mit Brief vom 19. Mai 2017 auf, bis spätestens 31. Mai 1017 entweder dem\nvorgeschlagenen Vorgehen zuzustimmen oder einen konkreten Gegenvorschlag\nvorzulegen sowie zeitnahe Terminvorschläge für die Versteigerung zu nennen,\nansonsten die private Versteigerung als gescheitert anzusehen sei. Der Gegenanwalt\nteilte ihm daraufhin mit Brief vom 31. Mai 2017 mit, die bisher ausgebliebene\nZustimmung seiner Mandantin \"zu einer sofortigen Durchführung der internen\nVersteigerung\" sei nicht auf Passivität und eine Verzögerungstaktik zurückzuführen.\nVielmehr bestünden \"noch diverse Unklarheiten insbesondere hinsichtlich der\nZuständigkeit sowie des Verfahrensablaufs\". Zudem sei es dem Anwalt des\nGesuchstellers \"bis heute nicht gelungen\", einen \"adäquaten Ausgangspreis zu\nnennen\". Ein \"Gegenvorschlag\", der \"dem effektiven Wert der Liegenschaft\"\nentspreche, sei – wie schon \"mit Schreiben vom 7. Februar 2017 erläutert\" – \"vor\nAbschluss des Teilstrassenplan- und Enteignungsverfahrens nicht möglich\". Um \"einer\nnachträglichen Unverbindlichkeit der Versteigerung infolge Irrtums über ein objektiv\nwesentliches Vertragselement, nämlich den Kaufpreis, zu vermeiden\", sei \"folglich das\nentsprechende Enteignungsverfahren abzuwarten, bevor eine konkrete Beurteilung des\nWertes der Liegenschaft erfolgen\" könne. Ein Scheitern der privaten Versteigerung\nkönne daraus nicht hergeleitet werden. Zudem warf er dem Anwalt des Gesuchstellers\nkünstlich erzeugen Zeitdruck und einen darin liegenden Verstoss gegen die\nstandesrechtlichen Gepflogenheiten vor. Mit Brief vom 12. Juni 2017 an den Anwalt der\nGesuchsgegnerin hielt der Anwalt des Gesuchstellers daraufhin fest, trotz\nausdrücklicher Aufforderung habe die Gesuchstellerin keinen Gegenvorschlag und\nkeine Terminvorschläge unterbreitet. Stattdessen hintertreibe sie die private\nVersteigerung, und dies mit haltlosen Einwendungen, die schon im Erkenntnisverfahren\nverworfen worden seien; schon im Entscheid vom 7. September 2016 sei nämlich\nfestgehalten, dass derjenige, welcher die Liegenschaft erwerben wolle, die Unsicherheit\nbezüglich der Erweiterung des Y-wegs einpreisen müsse. Im Lichte der bisherigen\nKorrespondenz sei festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin augenscheinlich nicht\nbereit sei, sich innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens an einer privaten\nVersteigerung zu beteiligen; die wiederholten konkreten Vorschläge des Gesuchstellers\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe sie unbeantwortet gelassen oder mit Scheinargumenten zurückgewiesen. Damit\nsei die private Versteigerung gescheitert; er sei instruiert, nunmehr die öffentliche\nVersteigerung vollstrecken zu lassen. In seinem Antwortbrief vom 21. Juni 2017 wies\nder Anwalt der Gesuchsgegnerin den Standpunkt des Gesuchstellers, die private\nVersteigerung sei gescheitert, zurück. Er verwies erneut auf das Strassenprojekt Y und\nführte aus, als \"Basis der Versteigerung\" sei \"eine neutrale Schätzung der Liegenschaft\nunter Berücksichtigung des Strassen- und Enteignungsverfahrens unabdingbar\", wobei\n\"vorgängig … zudem eine Stellungnahme der politischen Gemeinde Z zum aktuellen\nStand\" des Projekts einzuholen sei; seine Mandantin schlage vor, den kantonalen\nHauseigentümerverband mit der Schätzung zu betrauen. Mit Antwortschreiben vom 23.\nJuni 2017 zeigte sich der Anwalt des Gesuchstellers erstaunt über den späten\nVorschlag der Gegenseite, (erneut) eine Schätzung einzuholen, und hielt im Übrigen an\nseinen bisherigen Ausführungen fest.\n\n"}