{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-35_2018-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2946&type=1563347022&cHash=523bf5b5fe36a69e4c6b73808578bcb6", "Checksum": "27fcf1c5606d62308ba1013603b2715f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2018 BE.2017.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).\n\n\"Einverständnis zu den … vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen\" sei \"nie\nerteilt\" worden, das Grundbuchamt Z sei für \"die vorliegend[e] interne Versteigerung\ngar nicht zuständig\" und ob der neu vorgeschlagene Startpreis die zu erwartende\nWertminderung der Liegenschaft angemessen berücksichtige oder dieser \"allenfalls\nsogar noch tiefer ausfallen\" werde, bleibe \"fraglich\" und hänge \"insbesondere von dem\nzurzeit hängigen Teilstrassenplanverfahren und einem in diesem Zusammenhang\nstehenden Enteignungsverfahren ab\". Im Übrigen kam er wieder auf verschiedene\nForderungen der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller zu sprechen.\nIrgendwelche eigenen Vorschläge zu den Steigerungsmodalitäten unterbreitete er\nhingegen erneut nicht. Mit Schreiben vom 7. April 2017 an den Anwalt des\nGesuchstellers (mit Kopie an den Anwalt der Gesuchsgegnerin) teilte der\nGrundbuchverwalter des Grundbuchamts Z dem Sinn nach mit, obschon – wie\nAbklärungen beim Grundbuchinspektorat ergeben hätten – die freiwillige private\nVersteigerung (im Gegensatz zur freiwilligen öffentlichen Versteigerung) nicht\nbesonders geregelt sei und daher die Bestimmungen über den \"gewöhnlichen\"\nGrundstückkauf Anwendung fänden, sei davon auszugehen, dass der\nGrundbuchverwalter, ein Betreibungsbeamter, ein Treuhänder oder eine andere\nversierte Person eine solche Versteigerung mit im Voraus aufgestellten\nSteigerungsbedingungen im Auftrag der Parteien durchführen könne. Nachdem hier die\nGesuchsgegnerin mit den vorgeschlagenen Steigerungsmodalitäten aber offenbar nicht\neinverstanden sei, unternehme das Grundbuchamt Z in dieser Hinsicht nichts mehr, bis\nein Auftrag beider Parteien respektive ihrer Vertreter vorliege. In der Folge hielt der\nAnwalt des Gesuchstellers mit Brief vom 2. Mai 2017 an den Gegenanwalt dem Sinn\nnach fest, seitens der Gesuchsgegnerin habe er bis dahin keinen konkreten Vorschlag\nfür den Ablauf der privaten Versteigerung erhalten; ihre Passivität und\nVerzögerungstaktik lasse vermuten, dass sie eine zügige Auflösung des Miteigentums\nverhindern wolle. Das Grundbuchamt Z habe sich grundsätzlich bereit erklärt, die\nVersteigerung durchzuführen. Die Gesuchsgegnerin sei aufgefordert, dem vom\nGesuchsteller vorgeschlagenen Vorgehen zuzustimmen oder aber bis zum 10. Mai\n2017 einen konkreten Gegenvorschlag zu unterbreiten, andernfalls der Gesuchsteller\nvom Scheitern der privaten Versteigerung ausgehen und die öffentliche Versteigerung\nanstrengen werde. Zudem hielt er fest, der Startpreis könne auch bei Fr. 0.– angesetzt\nwerden; jede Partei könne dann unter Berücksichtigung der eigenen Präferenzen und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}