{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-35_2018-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2946&type=1563347022&cHash=523bf5b5fe36a69e4c6b73808578bcb6", "Checksum": "27fcf1c5606d62308ba1013603b2715f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2018 BE.2017.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 650 Abs. 1, Art. 651 Abs. 2 ZGB (SR 210): Grundsätzlich kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung (a) im Vollstreckungsverfahren und (b) im Rechtsmittelverfahren, wenn erstinstanzlich eine Verhandlung durchgeführt oder parteiseits darauf verzichtet wurde, was auch stillschweigend erfolgen kann (E. II.5). Vollstreckung eines Entscheids, wonach eine Liegenschaft unter den Miteigentümern oder, falls dies scheitere, öffentlich zu versteigern sei. Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:15:36", "Checksum": "aef93dab2ef6e75a63d6ab8da6723b1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2018 BE.2017.35\nRegeste:\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 650 Abs. 1, Art. 651 Abs. 2 ZGB (SR 210): Grundsätzlich kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung (a) im Vollstreckungsverfahren und (b) im Rechtsmittelverfahren, wenn erstinstanzlich eine Verhandlung durchgeführt oder parteiseits darauf verzichtet wurde, was auch stillschweigend erfolgen kann (E. II.5). Vollstreckung eines Entscheids, wonach eine Liegenschaft unter den Miteigentümern oder, falls dies scheitere, öffentlich zu versteigern sei. Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).\n\nbb) Hier trat der Anwalt des Gesuchstellers Anfang Dezember 2016 an den\nGegenanwalt heran mit dem Ersuchen, zu einer raschen Durchführung der privaten\nVersteigerung Hand zu. Die Antwort darauf erfolgte – rund zwei Monate später – mit\nBrief vom 7. Februar 2017: Der Gegenanwalt bat darum, \"unter Berücksichtigung des\nStrassen- und Enteignungsverfahrens\" Y, welches mit einem \"Wertverlust des\nGrundstücks verbunden\" sei, die \"Preisvorstellung\" des Gesuchstellers \"für den\nhälftigen Miteigentumsanteil meiner Mandantin am Grundstück … bekannt zu geben\".\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn der Folge unterbreitete der Anwalt des Gesuchstellers dem Gegenanwalt mit Brief\nvom 16. Februar 2017 einen Vorschlag zu den Modalitäten der Versteigerung und\nnamentlich auch den Steigerungsbedingungen. Unter anderem regte er an, die\nVersteigerung in Anwesenheit beider Miteigentümer und deren Rechtsvertreter unter\nLeitung eines Notars oder Grundbuchbeamten über den Gesamtpreis (und nicht bloss\ndie Hälfte davon) durchzuführen. Er schlug einen Startpreis von Fr. 1.2 Mio. vor (was\noffenbar einem vom Hauseigentümerverband ermittelten Schätzwert entsprach), wobei\njeder Miteigentümer fortlaufend offen sein Angebot nenne, bis niemand mehr erhöhe,\ndie Angebote \"in Schritten von (z.B.) mindestens CHF 5'000.–\" zu erfolgen hätten und\nvom so ermittelten Gesamtkaufpreis allfällige auf dem Grundstück lastende Schulden\nabzuziehen seien und der Ersteigerer der Gegenseite die Hälfte des daraus\nresultierenden Nettopreises bezahle. Zudem schlug er vor, dass jeder Miteigentümer\ndie Grundstückgewinn- und allfällige Handänderungssteuer sowie Gebühren zur Hälfte\ntrage und das Ergebnis der Versteigerung \"sogleich in einem öffentlich beurkundeten\nKaufvertrag formalisiert\" werde. Er fügte an, den Einfluss des vom Gegenanwalt\nangesprochenen Strassen- und Enteignungsverfahrens bzw. eine daraus allenfalls\nresultierende Entschädigung könnten die Miteigentümer im Rahmen der Versteigerung\nberücksichtigen. In seinem Antwortbrief vom 16. März 2017 vertrat der Anwalt der\nGesuchsgegnerin den Standpunkt, der als Startpreis vorgeschlagene Schätzwert\nberücksichtige \"die Folgen des Strassen- und Enteignungsverfahrens nicht\". Im\nÜbrigen nutzte er das Schreiben, um verschiedene Forderungen seiner Mandantin\ngegenüber dem Gesuchsteller geltend zu machen. Zu den im Brief vom 16. Februar\n2017 vorgeschlagenen weiteren Steigerungsmodalitäten äusserte er sich nicht; ebenso\nwenig unterbreitete er einen Gegenvorschlag zum Startpreis und/oder zum weiteren\nvom Gegenanwalt skizzierten Vorgehen. In der Annahme, abgesehen von Startpreis sei\ndie Gesuchsgegnerin demnach mit seinen Vorschlägen einverstanden, schrieb der\nAnwalt des Gesuchstellers am 22. März 2017 das Grundbuchamt Z entsprechend an\nund ersuchte dieses um Mitwirkung bei der privaten Versteigerung und\nTerminvorschläge. Darüber informierte er den Gegenanwalt mit Brief vom gleichen Tag;\nzugleich schlug er diesem neu einen Startpreis von Fr. 900'000.– vor und bat um einen\nkonkreten Gegenvorschlag, falls die Gesuchsgegnerin damit nicht einverstanden sei.\nMit Brief vom 4. April 2017 – der in Kopie auch an das Grundbuchamt Z ging – teilte\nder Anwalt der Gesuchsgegnerin dem Anwalt des Gesuchstellers daraufhin mit, ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}