{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-35_2018-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2946&type=1563347022&cHash=523bf5b5fe36a69e4c6b73808578bcb6", "Checksum": "27fcf1c5606d62308ba1013603b2715f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2018 BE.2017.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).\n\nc/aa) Das Obligationenrecht enthält keine speziellen Bestimmungen über die\nfreiwillige private Versteigerung. Art. 229 ff. OR (und damit auch Art. 236 OR, der im\nRahmen des Bundesrechts kantonale Vorschriften erlaubt) beziehen sich nur auf die\nöffentliche freiwillige Versteigerung (wobei – systemwidrig – auch einzelne\nBestimmungen zur Zwangsversteigerung enthalten sind). Auf die freiwillige private\nGrundstückversteigerung sind daher grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen\nüber den Grundstückkaufvertrag anwendbar, wobei dann, wenn sie zugleich ein\nspezieller Akt des Erb- oder (wie hier) des Sachenrechts ist, (auch) die einschlägigen\nerb- oder sachenrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind, aus denen sich\nnamentlich hinsichtlich der Vertragsform Abweichungen von den allgemeinen\nBestimmungen ergeben können (s. Schmid, a.a.O., N 18 ff., N 26 ff.; BSK OR I-Ruoss/\nGola, vor Art. 229-236 N 12, N 15 f.; BK-Giger, Vorbem. zu Art. 229-236 OR N 39, Art.\n229 OR N 89). Ein institutionalisiertes Verfahren für die freiwillige private Versteigerung\nsieht weder das Bundesrecht noch (im Kanton St. Gallen) das kantonale Recht vor,\nLetzteres im Gegensatz zur öffentlichen freiwilligen Versteigerung, die gemäss Art.\n189a EG-ZGB in Anwesenheit des Grundbuchverwalters zu erfolgen hat (s. auch vi-\nEntscheid, S. 5). In einem Schreiben vom 7. April 2017 an den Anwalt des\nGesuchstellers, das in Kopie auch an den Anwalt der Gesuchsgegnerin ging, hat dies\nim Übrigen – mit Verweis auf eine entsprechende Amtsauskunft des\nGrundbuchinspektorats – auch das Grundbuchamt Z klargestellt (s. Gesuchsbeilage\n12). Ansonsten scheint zwar nicht ausgeschlossen, dass das Gericht schon im Zuge\nder Anordnung einer privaten freiwilligen Versteigerung Steigerungsmodalitäten und -\nbedingungen (nachfolgend teils kurz: Steigerungsmodalitäten) definiert (in diesem Sinn\nfür die gerichtliche Anordnung der Versteigerung unter Erben etwa Schmid, a.a.O., N\n31 Fn 49, mit Verweisen); im hier zu vollstreckenden Entscheid wurde davon allerdings\nabgesehen, was die Parteien – die soweit ersichtlich keinen dahingehenden Antrag\ngestellt hatten und den Entscheid auch unangefochten liessen – augenscheinlich\nakzeptierten. Im Übrigen spricht sich zwar ein Teil der Lehre – wohl zu Recht – dafür\naus, auf die freiwillige private Versteigerung immerhin den sich aus Art. 229 ff. OR\nergebenden Abschlussmechanismus sachgemäss anzuwenden (insb. Schmid, a.a.O.,\nN 24 und BK-Giger, Vorbem. zu Art. 229-236 OR N 39). Dabei dürfte mit Blick auf die\nBesonderheiten der Vertragsentstehung und namentlich das spezifische\nPreisbildungsverfahren die Festlegung von Steigerungsmodalitäten unabdingbar sein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(vgl. BK-Giger, Art. 229 OR N 89). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Parteien\ndiese – wenn und soweit sie nicht schon im zu vollstreckenden Entscheid definiert\nwurden (was hier unterblieb) – im gegenseitigen Einvernehmen selbst festlegen\nmüssen. Die Obliegenheit, dabei mitzuwirken, ergibt sich im Übrigen schon aus dem\nUmstand, dass das Gericht die private Versteigerung anordnet; einer diesbezüglichen\nbesonderen gerichtlichen Verpflichtung der Parteien bedarf es hierfür entgegen der\nAnsicht der Gesuchsgegnerin nicht.\n\nBeizufügen bleibt, dass es dann, wenn eine private Versteigerung angeordnet wurde\nund in der Folge eine Partei die Mitwirkung bei der einvernehmlichen Festlegung der\nSteigerungsmodalitäten verweigert, nicht Aufgabe des Vollstreckungsrichters sein\nkann, Letztere anstelle der Parteien zu bestimmen. Zwar impliziert die gerichtliche\nAnordnung einer privaten Versteigerung nach dem Gesagten, dass jede Partei zu den\nSteigerungsmodalitäten konstruktive Willenserklärungen abgibt, und sieht Art. 344 Abs.\n1 ZPO vor, dass der Vollstreckungsrichter dann, wenn der Entscheid die Abgabe einer\nWillenserklärung verlangt, diese durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt. Dabei tritt\nallerdings – wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt – nicht der Vollstreckungs-,\nsondern der Erkenntnisentscheid an die Stelle der Willenserklärung, weshalb der\nVollstreckungsrichter die Erklärung nicht konkretisieren kann (s. Staehelin, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 344 N 5). Nicht ersichtlich ist im\nÜbrigen auch eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Vollstreckungsrichter die\nFestlegung der Steigerungsmodalitäten an einen Dritten wie namentlich eine Behörde\ndelegieren könnte.\n\nDaraus folgt, dass die private Versteigerung unter anderem schon daran scheitern\nkann, dass den Parteien keine Einigung über die Steigerungsmodalitäten gelingt.\n\n"}