{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-35_2018-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2946&type=1563347022&cHash=523bf5b5fe36a69e4c6b73808578bcb6", "Checksum": "27fcf1c5606d62308ba1013603b2715f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2018 BE.2017.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).\n\nZGB richterlich angeordnete Versteigerung unter Miteigentümern lasse sich \"unmöglich\nals freiwillige betrachten\"; zwar stelle sie \"nicht geradezu eine Zwangsversteigerung\ni.e.S.\" dar, stehe dieser aber \"jedenfalls …. näher als der freiwilligen Versteigerung\" (E.\n3). Dieser Entscheid erging allerdings im Jahr 1946 und liegt somit mehr als siebzig\nJahre zurück. Ihm lag zudem nicht die Frage nach der Anwendbarkeit von\nBestimmungen der VZG (die damals schon in Kraft war) zugrunde, sondern jene, ob\ndamalige notrechtliche Vorschriften über Massnahmen gegen die Bodenspekulation zu\nbeachten seien. Im Übrigen sprechen sich zwar vereinzelt Stimmen mit Verweis auf\ndiesen Entscheid für die analoge Anwendung von Art. 78a VZG auf Verwertungen nach\nArt. 651 Abs. 2 ZGB aus; zur Begründung wird dabei – nebst dem Argument der\nPraktikabiliät – angeführt, es sei nicht einzusehen, warum Verwertungen nach Art. 651\nAbs. 2 ZGB anders behandelt werden sollten als solche nach Art. 649b Abs. 3 ZGB,\nliege doch in beiden Fällen eine Verwertung auf gerichtliche Anordnung vor (so\nnamentlich Possa/Kreutz, Verwertung Miteigentümeranteil aufgrund gerichtlicher\nAnordnung, in: Jusletter vom 19. März 2007, N 9). Diese Ansicht übergeht indes, dass\nwie erwähnt Art. 649b Abs. 3 ZGB die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung\nvon Grundstücken ausdrücklich für anwendbar erklärt, Art. 651 Abs. 2 ZGB dies – nur\ndrei Artikel später – hingegen unterlässt. Zudem steht dieser Meinung auch die\nherrschende Lehre entgegen, wonach eine Versteigerung immer dann freiwillig ist,\nwenn sie ausserhalb eines amtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens (wie Pfändung,\nPfandverwertung, Konkurs oder Nachlassvertrag) erfolgt, und zwar auch dann, wenn\nsie nicht auf dem freien Willen des Veräusserers beruht, wie etwa, wenn sie im Rahmen\nder Erbteilung gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB von der zuständigen Behörde oder zwecks\nAufhebung des Miteigentums gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB vom Gericht angeordnet\nworden ist (Schmid, a.a.O., insb. N 9 ff., BSK OR I-Ruoss/Gola, vor Art. 229-236 N 10,\nund BK-Giger, Vorbem. zu Art. 229-236 OR, N 38, mit Verweisen). Auf diese\nherrschende Lehrmeinung ist hier abzustellen.\n\ndd) Demnach steht vorliegend eine freiwillige private Versteigerung zur Debatte.\nArt. 78a VZG ist somit nicht anwendbar. Letzteres gilt im Übrigen nach dem soeben\nGesagten – und entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – auch für die von der\nVorinstanz angeordnete freiwillige öffentliche Versteigerung.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}