{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-35_2018-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2946&type=1563347022&cHash=523bf5b5fe36a69e4c6b73808578bcb6", "Checksum": "27fcf1c5606d62308ba1013603b2715f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2018 BE.2017.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).\n\nbb) Eine Versteigerung ist kein bestimmter Vertragstyp, sondern eine besondere Art\nder Vertragsbildung: Im Bestreben, für eine Leistung die bestmögliche Gegenleistung\nzu erhalten, werden die Vertragsverhandlungen mit einer Mehrheit von Interessenten\ngeführt, aus denen der Vertragspartner wettbewerbsmässig hervorgeht. Jeder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInteressent erhält Kenntnis von den Verhandlungspositionen der Konkurrenten, schätzt\nfür sich den Wert des Versteigerungsgegenstands ein und entscheidet, ob er diesen\neinem Konkurrenten überlassen oder versuchen will, durch ein eigenes, besseres\nGegenleistungsangebot selbst den Zuschlag zu erhalten (Schmid, Die\nGrundstücksversteigerung, in: Der Grundstückkauf, 3. Aufl., Hrsg. A. Koller, S. 439 ff.,\nN 1).\n\nWird eine Versteigerung nicht öffentlich ausgekündigt oder kann nicht jedermann\nbieten, liegt eine sogenannte private Versteigerung vor. Darunter fallen namentlich\nVersteigerungen unter gemeinschaftlichen Eigentümern wie Miterben oder\nMiteigentümern. Begrifflich liegt auch hier eine Versteigerung vor, weil es dazu bloss\ndes Grundtatbestands bedarf, dass wenigstens zwei Personen um die Wette bieten\n(Schmid, a.a.O., N 13 ff.; BSK OR I-Ruoss/Gola, vor Art. 229-236 N 8 und N 13 f.).\n\ncc) Die Gesuchsgegnerin vertritt wie erwähnt den Standpunkt, die hier zur Debatte\nstehende, richterlich angeordnete Versteigerung unter dem Miteigentümern im Sinn\nvon Art. 651 Abs. 2 ZGB sei eine Zwangsversteigerung, weshalb Art. 78a Abs. 1 VZG\nzur Anwendung komme. Letztere Bestimmung besagt, dass zur \"Versteigerung auf\nAnordnung des Richters nach Artikel 649b Absatz 3 ZGB … das Betreibungsamt oder,\nwenn das kantonale Recht es so bestimmt, das Konkursamt zuständig\" ist, \"in dessen\nKreis das im Miteigentum stehende Grundstück liegt\". Art. 78a Abs. 1 VZG beschlägt\nsomit nicht die Versteigerung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB, sondern bezieht sich auf\nArt. 649b Abs. 3 ZGB, der für den gerichtlichen Ausschluss eines Miteigentümers aus\nder Gemeinschaft bestimmt, dieser sei zur Veräusserung seines Anteils zu verpflichten,\nwobei für den Fall, dass er dem nicht binnen angesetzter Frist nachkomme, die\nöffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von\nGrundstücken unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des\nMiteigentumsverhältnisses anzuordnen sei. Die von der Gesuchsgegnerin angerufene\nBestimmung der VZG beschlägt somit eine Verwertung, die das Gesetz explizit als\nZwangsverwertung qualifiziert, Letzteres im Gegensatz zu Art. 651 Abs. 2 ZGB, der\nkeinen Verweis auf zwangsvollstreckungsrechtliche Bestimmungen enthält.\n\nIm Übrigen trifft zwar zu, dass sich das Bundesgericht im von der Gesuchsgegnerin\nangerufenen Entscheid BGE 72 II 160 dahin geäussert hat, eine gemäss Art. 651 Abs. 2\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}