{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-35_2018-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2946&type=1563347022&cHash=523bf5b5fe36a69e4c6b73808578bcb6", "Checksum": "27fcf1c5606d62308ba1013603b2715f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2018 BE.2017.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).\n\nZiff. 1 EMRK: In solchen Verfahren wird in der Regel nicht über zivilrechtliche\nAnsprüche und Verpflichtungen verhandelt; sie setzen vielmehr voraus, dass über den\nzu vollstreckenden Anspruch schon zuvor gerichtlich entschieden wurde (BGE 141 I 97\nE. 5.1, mit Verweisen; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.173; Klingler, ZPO\nKomm., Art. 256 N 1c). Ob diese Rechtsprechung ungeachtet der besonderen\nUmstände des hier zu beurteilenden Falls (faktisch ist strittig, ob die im Entscheid vom\n7. September 2016 für eine öffentliche Versteigerung vorgesehene Bedingung, nämlich\ndas Scheitern der privaten Versteigerung, erfüllt ist) auch vorliegend zur Anwendung\nkommt, kann offen bleiben: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des EGMR kann\nnämlich eine Partei ausdrücklich oder stillschweigend auf die für das erstinstanzliche\nVerfahren in zivilrechtlichen Streitigkeiten garantierte öffentliche Verhandlung\nverzichten. Dabei ist ein Verzicht zu vermuten, wenn die Partei keinen Antrag auf\nöffentliche Verhandlung stellt, obschon die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen\n– wie hier Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 256 Abs. 1 ZPO – ein Verfahren ohne Verhandlung\nzulassen und die Partei weiss oder wissen muss, dass davon in Fällen wie dem\nbetroffenen in der Regel Gebrauch gemacht wird (vgl. BGE 134 I 229 E. 4, BGE 127 I\n44 E. 2.e/aa, BGE 122 V 47 E. 3; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 4.74 und N\n11.173; Klingler, ZPO Komm., Art. 256 N 1e). Damit, und da hier die – anwaltlich\nvertretenen – Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich keinen\nAntrag auf öffentliche Verhandlung stellten, besteht ungeachtet dessen, dass dieses\nschriftlich durchgeführt wurde, kein Anlass, im Beschwerdeverfahren eine Verhandlung\nanzusetzen.\n\nIII.1. Die Gesuchsgegnerin hält im Beschwerdeverfahren an ihrem Standpunkt fest,\neine Versteigerung unter den Miteigentümern sei noch nicht erfolgt und könne damit\nauch nicht gescheitert sein. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen weiterhin auf ihre\nhiervor dargelegte erstinstanzliche Begründung. Der Vorinstanz wirft sie\ndementsprechend vor, sie sei in dieser Hinsicht, auch aufgrund falscher\nRechtsanwendung, von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.\nDem Sinn nach beruft sie sich damit sowohl auf den Beschwerdegrund von Art. 320\nlit. a wie auch auf jenen von Art. 320 lit. b ZPO.\n\n2.a) Soweit die Gesuchsgegnerin mit dem Strassenprojekt Y und einem allfälligen\ndamit einhergehenden Enteignungsverfahren argumentiert, ist ihr – wie schon im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid vom 18. Dezember 2017 über ihr Sistierungsgesuch und in sinngemässer\nÜbereinstimmung mit den Erwägungen des Kreisgerichts X im Entscheid vom\n7. September 2016 – vorab entgegenzuhalten, dass dies einer Veräusserung der\nLiegenschaft und damit (auch) einer Versteigerung (gleichwohl welcher Art) nicht\nentgegensteht. Das Projekt bringt bloss mit sich, dass die damit zusammenhängenden\nUnsicherheiten im Rahmen der Preisbildung gegebenenfalls zu veranschlagen sind\n(was im Übrigen auch für den – erstmals in der Beschwerdeschrift und damit verspätet\n– behaupteten potentiellen Wertverlust der Liegenschaft wegen des zu erwartenden\nMehrverkehrs gilt). Irrelevant ist – wie im Entscheid vom 18. Dezember 2017 über das\nSistierungsgesuch ebenfalls schon dargelegt – auch der Hinweis der Gesuchsgegnerin\nauf einen allfälligen Enteignungsbann gemäss Art. 48 Abs. 2 Strassengesetz i.V.m.\nArt. 25 Abs. 3 Enteignungsgesetz: Es wird gegebenenfalls Sache der dafür zuständigen\nBehörde sein, zur angebrachten Zeit, und falls sie die Voraussetzungen dafür als erfüllt\nbetrachtet, eine entsprechende Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vormerken zu\nlassen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besteht kein Anlass, dem\nvorzugreifen, dies umso weniger, als Art. 25 Abs. 3 Enteignungsgesetz eine blosse\nKann-Vorschrift ist.\n\nb/aa) Gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB hat – von hier nicht relevanten Ausnahmen\nabgesehen – jeder Miteigentümer das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu\nverlangen. Für den Fall, dass sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht\neinigen können, bestimmt Art. 651 Abs. 2 ZGB, dass sie Sache nach Anordnung des\nGerichts körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Werts\nnicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert wird. Verläuft\neine Versteigerung unter den Miteigentümern dabei ergebnislos, hat in der Regel eine\nzweite, nun öffentliche Versteigerung zu erfolgen; dies ordnet das Gericht\nsinnvollerweise schon vorab für den Fall an, dass die Versteigerung unter den\nMiteigentümern scheitert (BSK ZGB II-Brunner/Wichtermann, Art. 651 N 14, mit\nVerweisen).\n\n"}