{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-35_2018-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2946&type=1563347022&cHash=523bf5b5fe36a69e4c6b73808578bcb6", "Checksum": "27fcf1c5606d62308ba1013603b2715f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2018 BE.2017.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).\n\nBundesgerichts (BGE 72 II 160 E. 3) eine Zwangsversteigerung dar. Als solche\nunterstehe sie der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von\nGrundstücken vom 23. April 1920 (VZG; SR 281.42). Gemäss Art. 78a Abs. 1 VZG\nmüsse das Gericht das Betreibungsamt oder – wenn das kantonale Recht dies so\nbestimme – das Konkursamt anweisen, die Versteigerung durchzuführen. Vorliegend\nhabe noch gar keine Versteigerung unter den Miteigentümern stattgefunden; es seien\nnicht einmal die Steigerungsbedingungen bekannt. Folglich könne eine Versteigerung\nunter den Miteigentümern auch nicht gescheitert sein. Richtigerweise hätte der\nGesuchsteller anstelle des vorliegenden Gesuchs zunächst ein solches um\nVollstreckung der Versteigerung unter den Miteigentümern stellen müssen. Im Übrigen\nbeabsichtige die Gemeinde Z eine Neugestaltung des (offenbar auch an die\nLiegenschaft Q angrenzenden) Y-wegs. Es müsse daher vorab \"eine Stellungnahme\nder … Gemeinde … zum aktuellen Stand des\" damit zusammenhängenden \"Strassenund Enteignungsverfahrens\" eingeholt werden. Als \"Basis der Versteigerung\"\nunabdingbar sei zudem \"eine neutrale Schätzung der Liegenschaft unter\nBerücksichtigung\" dieses Projekts.\n\nMit Entscheid vom 16. Oktober 2017 gab die Einzelrichterin des Kreisgerichts – u.a. in\nder Erwägung, die Gesuchsgegnerin habe keine Einwendungen im Sinn von Art. 341\nAbs. 3 ZPO vorgebracht und zudem sei eine Versteigerung unter den Miteigentümern\ngescheitert – dem Vollstreckungsgesuch wie folgt statt:\n\n1. Die politische Gemeinde Z wird angewiesen, die Liegenschaft Q nach den\nVorschriften von Art. 229 ff. OR öffentlich zu versteigern und den Nettoerlös nach\nAbzug der Versteigerungskosten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile an A und B\nauszuzahlen.\n\n2. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden […] B auferlegt. Sie werden unter\nAnrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 800.00 bei A erhoben und es\nwird diesem das Rückgriffsrecht auf B eingeräumt.\n\n3. B wird verpflichtet, A mit CHF 1'404.00 für die Parteikosten zu entschädigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Am 30. Oktober 2017 erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde bei der\nEinzelrichterin des Kantonsgerichts mit dem Begehren, der erstinstanzliche Entscheid\nsei aufzuheben und das Vollstreckungsgesuch sei abzuweisen. Zugleich beantragte\nsie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das\nBeschwerdeverfahren \"bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strassenprojekts Y und\nbis zum rechtskräftigen Abschluss des zeitgleich eingeleiteten Enteignungsverfahren[s],\nzu sistieren\". Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 13. November 2017 den\nAntrag, die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung seien abzuweisen. Mit\nEntscheid vom 18. Dezember 2017 erteilte die Einzelrichterin der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung; das Sistierungsgesuch wies sie hingegen ab. Die Kosten\nbeliess sie bei der Hauptsache. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 ersuchte\nder Gesuchsteller um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf\neinzutreten sei.\n\n…..\n\nII.5. Die Gesuchsgegnerin stellt \"für den Fall, dass\" die \"Beschwerde … nicht\nohnehin zu schützen\" sei, mit Verweis auf Art. 6 EMRK das Begehren, es sei eine\n\"mündliche Verhandlung\" durchzuführen.\n\nÜber Vollstreckungsgesuche entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren\n(Art. 339 Abs. 2 ZPO). Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, steht es dabei in\nseinem Ermessen, ob es eine Verhandlung durchführt oder – wie hier die Vorinstanz –\nnach dem Schriftenwechsel aufgrund der Akten entscheidet (Art. 256 Abs. 1 ZPO; s.\ndazu Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 11.173; Klingler,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 256 N 1).\n\nDer in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch auf öffentliche Verhandlung in\nzivilrechtlichen Streitigkeiten ist im Allgemeinen vor erster Instanz zu gewähren; wurde\nerstinstanzlich eine Verhandlung durchgeführt, ist dem Anspruch in der Regel genüge\ngetan und kann die Rechtsmittelinstanz – namentlich wenn sie ohne Weiterungen\naufgrund der Akten entscheidet – auf eine Verhandlung verzichten (vgl. BGE 141 I 97\nE. 5.1, mit Verweisen). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fällt allerdings\ndas Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}