{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-35_2018-04-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2946&type=1563347022&cHash=523bf5b5fe36a69e4c6b73808578bcb6", "Checksum": "27fcf1c5606d62308ba1013603b2715f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.04.2018 BE.2017.35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Als freiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den Miteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten Verfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die Steigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel eine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2017.35\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 25.04.2018\nEntscheiddatum: 25.04.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 25.04.2018\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 650 Abs. 1, Art. 651 Abs. 2 ZGB (SR 210):\nGrundsätzlich kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung (a) im\nVollstreckungsverfahren und (b) im Rechtsmittelverfahren, wenn\nerstinstanzlich eine Verhandlung durchgeführt oder parteiseits darauf\nverzichtet wurde, was auch stillschweigend erfolgen kann (E. II.5).\nVollstreckung eines Entscheids, wonach eine Liegenschaft unter den\nMiteigentümern oder, falls dies scheitere, öffentlich zu versteigern sei. Als\nfreiwillige private Versteigerung untersteht die Versteigerung unter den\nMiteigentümern nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keinem institutionalisierten\nVerfahren und kann schon an der fehlenden Einigung der Parteien über die\nSteigerungsmodalitäten scheitern. Verläuft sie ergebnislos, hat in der Regel\neine öffentliche Versteigerung zu erfolgen (E. III.2). (Einzelrichterin im\nPersonen-, Erb- und Sachenrecht, 25. April 2018, BE.2017.35).\n\nErwägungen (Auszug)\n\nI.1. Die Geschwister A und B sind zu je 50% Miteigentümer der Liegenschaft Q.\nDas Miteigentumsverhältnis besteht seit Ende 1994, als ihre Mutter die Liegenschaft\nschenkungshalber auf sie übertrug.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAm 18. November 2015 reichte A beim Kreisgericht X eine Klage gegen B ein. Er\nbeantragte unter anderem, das Miteigentum an vorstehender Liegenschaft sei\naufzuheben, wobei diese öffentlich, eventualiter unter den Parteien zu versteigern und\nder Erlös hälftig zu verteilen sei. B ersuchte mit Klageantwort vom 16. März 2016\nebenfalls um Aufhebung des Miteigentums an der Liegenschaft, wobei diese unter den\nParteien zu versteigern sei. Am 7. September 2016 erliess das Kreisgericht – soweit\nhier relevant – folgenden Entscheid:\n\n1. Das Miteigentum von A und B an der Liegenschaft Q, wird aufgehoben.\n\n2. Es wird angeordnet, die Liegenschaft Q unter den Miteigentümern A und B zu\nversteigern und den Nettoerlös nach Abzug der Versteigerungskosten entsprechend\nihrer Miteigentumsanteile auf A und B aufzuteilen.\n\n3. Falls die Versteigerung unter den Miteigentümern scheitert, wird die öffentliche\nVersteigerung der Liegenschaft Q angeordnet. Der Nettoerlös wird nach Abzug der\nVersteigerungskosten entsprechend ihrer Miteigentumsanteile auf A und B aufgeteilt.\n\n…\n\nAm 23. Juni 2017 stellte A (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Einzelrichterin des\nKreisgerichts X das folgende Vollstreckungsgesuch:\n\n1. Dispositivziffer 3 des Entscheids des Kreisgerichts X vom 7. September 2016 sei\nzu vollstrecken und es sei die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft Q anzuordnen\nund die zuständige Behörde anzuweisen, die Versteigerung zu veranlassen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der\nBeklagten.\n\nA begründete das Gesuch im Wesentlichen und dem Sinn nach dahin, eine\nVersteigerung der Liegenschaft unter den Miteigentümern sei gescheitert. Seit Anfang\nDezember 2016 habe er sich intensiv um eine solche bemüht, doch habe B alle seine\nVorstösse und Vorschläge torpediert. Mit Gesuchsantwort vom 25. September 2017\nbeantragte B (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), das Vollstreckungsgesuch sei\nabzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen\nund dem Sinn nach aus, eine auf Veranlassung des Richters durchzuführende\nVersteigerung unter den Miteigentümern stelle nach einem Entscheid des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}