Ebenso wenig durfte die Vorinstanz in diesem Umfang über die Beseitigung des Rechtsvorschlags befinden. Verfügt der Gläubiger bereits über ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, entfällt nämlich wegen der res iudicata-Wirkung die Möglichkeit einer Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) und damit auch die Möglichkeit der Anordnung der direkten Vollstreckung im Erkenntnisverfahren (Art. 337 ZPO) und steht dem Gläubiger in einem solchen Fall für © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte