111 Abs. 2 ZPO). Da die Beklagte die Zahlung dieser Schuld nicht unter Verweis auf erst nach dem Urteil eingetretene Tatsachen verweigerte, durfte sie von der Vorinstanz aus demselben Grund nicht noch einmal zur Zahlung von Fr. 800.00 an den Kläger verpflichtet werden. Ebenso wenig durfte die Vorinstanz in diesem Umfang über die Beseitigung des Rechtsvorschlags befinden.