b) Vorliegend entschied bereits der Einzelrichter des Kreisgerichts G am 10. November 2016 über die Verteilung der durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss des Klägers getilgten Verfahrenskosten von Fr. 800.00; dabei räumte er dem obsiegenden Kläger für den gesamten Betrag das Rückgriffsrecht auf die solidarisch haftenden Eheleute E ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Damit wurde die (solidarische) Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des vom Kläger im damaligen Verfahren geleisteten Kostenvorschusses rechtskräftig festgelegt (Art. 111 Abs. 2 ZPO).