Reparaturaufwendungen von Fr. 915.30 zusammensetzte, ein (gutheissendes) Sachurteil fällte. Indessen ist auf eine Klage nur insoweit einzutreten, als die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), was in jedem Prozessstadium und damit auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO; Domej, Stämpflis Handkommentar, Art. 60 ZPO N 2; BGer 4A_229/2017 E. 3.2; BGer 4A_100/2016 E. 2.1.1; BGer 4A_488/2014 E. 3.1; BGer 4A_291/2015 E. 3.2). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist, mithin keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt (Art. 59 Abs. 2 lit.