2.a) Ebenfalls von keiner Partei bemängelt wird, dass die Vorinstanz über den gesamten eingeklagten Forderungsbetrag, der sich aus den Gerichtskosten des Ausweisungsverfahrens von Fr. 800.00 und aus Ersatzforderungen für Unterhalts- und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte