137 ZPO N 7). Nachdem der angefochtene Entscheid der Vertreterin der Beklagten offenbar nicht gehörig durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO), sondern nur mittels A-Post zugestellt wurde, muss zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass ihre Rechtsvertreterin den Entscheid tatsächlich erst am 19. September 2017 erhalten hat. Die Beschwerde ist somit als fristgerecht zu betrachten. […] III. […]