persönlich ist nichtig und löst keine Rechtsfolgen aus. Wird die Gerichtsurkunde beiden zugestellt, ist für den Beginn der daran anknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die Zustellung an die Vertreterin abzustellen (Frei, Berner Kommentar, N 4, 5 und 10 zu Art. 137 ZPO; BSK ZPO-Gschwend, Art. 137 N 2 und 6; Strobel, Stämpflis Handkommentar, Art. 137 ZPO N 7).