bb) Vorliegend trägt die Beschwerde der Beklagten den Poststempel vom 12. Oktober 2017. Der Entscheid der Vorinstanz wurde ihr persönlich am 11. September 2017 zugestellt. Wäre diese Zustellung für den Fristbeginn massgeblich, wäre die Beschwerde zu spät erfolgt, denn die Beschwerdefrist hätte am 12. September 2017 zu laufen begonnen und wäre somit bereits am Montag, 11. Oktober 2017 abgelaufen. Allerdings müssen gerichtliche Zustellungen, worunter auch der Entscheid einer Schlichtungsbehörde fällt (Art. 136 Abs. 1 lit. b ZPO), zwingend an die Vertretung der Partei erfolgen, sofern ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben wurde (Art. 137 ZPO). Die ausschliessliche Zustellung an die Partei