b/aa) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei diese Frist am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die 30- tägige Frist ist dabei nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).