1.a) Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind grundsätzlich erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu weiteren Bemerkungen Anlass gibt allerdings die (Eintretens-)Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (vgl. dazu sogleich lit. b). Zuständig ist, da es sich um eine mietrechtliche Streitigkeit handelt, der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO)