An der Schlichtungsverhandlung vom 4. September 2017, die – trotz Hinweisen auf die Pflicht, persönlich zu erscheinen, und die gesetzlichen Säumnisfolgen – in Abwesenheit der Beklagten stattfand, stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Entscheids. Daraufhin verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte mit schriftlich begründetem Säumnisentscheid vom selben Tag (Versand am 7. September 2017), dem Kläger Fr. 1'715.30 nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen (Ziff. 1 Entscheiddispositiv), und beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B im Umfang des zugesprochenen Betrags (Ziff. 2).