Betreibungsamtes B vom 5. April 2017 auf Fr. 1'715.30 nebst 5% Zins seit 26. Februar 2017 betrieb. Diese erhob am 18. April 2017 Rechtsvorschlag, woraufhin V mit Eingabe vom 8. Juni 2017 an die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse G (Vorinstanz) gelangte. Mit E-Mail vom 20. Juni 2017 gab sich die A AG, handelnd durch lic.iur. U.J., gegenüber der Vorinstanz als nicht berufsmässige Vertreterin der Beklagten zu erkennen. An der Schlichtungsverhandlung vom 4. September 2017, die – trotz Hinweisen auf die Pflicht, persönlich zu erscheinen, und die gesetzlichen Säumnisfolgen – in Abwesenheit der Beklagten stattfand, stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Entscheids.