Ab 1. Juli 2015 vermietete V an die Eheleute M.E. und F.E. eine 3-Zimmer-Wohnung an der …strasse in G. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts G vom 10. November 2016 wurden sowohl M.E. als auch F.E. verpflichtet, die Wohnung unverzüglich zu räumen und V ordnungsgemäss zu übergeben. Für die Gerichtskosten von Fr. 800.00, welche mit dem von V in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden, wurde diesem das Rückgriffsrecht auf die solidarisch haftenden Ehegatten E eingeräumt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 stellte V den Eheleuten M.E. und F.E. Schlussrechnung über Fr. 1'715.30;