e und Art. 337 ZPO: Verfügt ein Gläubiger bereits über ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, entfällt wegen der res iudicata-Wirkung die Möglichkeit einer Anerkennungsklage und damit auch die Möglichkeit der Anordnung der direkten Vollstreckung im Erkenntnisverfahren. Dem Gläubiger steht in einem solchen Fall für die Aufhebung des Rechtsvorschlags einzig das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE. 2017.33). Sachverhalt (Zusammenfassung):