Entscheid Kantonsgericht, 07.06.2018 Art. 136 f., Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO (SR 272): Sofern ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben wurde, müssen gerichtliche Zustellungen zwingend an die Vertretung der Partei erfolgen. Die ausschliessliche Zustellung an die Partei persönlich ist nichtig. Wird die Gerichtsurkunde beiden zugestellt, ist für den Beginn einer daran anknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die Zustellung an die Vertretung abzustellen.Art. 59 Abs. 2 lit. e und Art.