{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-33_2018-06-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2950&type=1563347022&cHash=ac17a506f9464314ffbde2aa382b1b4b", "Checksum": "8023175ad5a9245da9c287bddb1bd1ca"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.06.2018 BE.2017.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Wird die Gerichtsurkunde beiden zugestellt, ist für den Beginn einer daran anknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die Zustellung an die Vertretung abzustellen.Art. 59 Abs. 2 lit. e  und Art. 337 ZPO: Verfügt ein Gläubiger bereits über ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, entfällt wegen der res iudicata-Wirkung die Möglichkeit einer Anerkennungsklage und damit auch die Möglichkeit der Anordnung der direkten Vollstreckung im Erkenntnisverfahren. Dem Gläubiger steht in einem solchen Fall für die Aufhebung des Rechtsvorschlags einzig das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2017.33).\n\nbb) Vorliegend trägt die Beschwerde der Beklagten den Poststempel vom\n12. Oktober 2017. Der Entscheid der Vorinstanz wurde ihr persönlich am\n11. September 2017 zugestellt. Wäre diese Zustellung für den Fristbeginn massgeblich,\nwäre die Beschwerde zu spät erfolgt, denn die Beschwerdefrist hätte am\n12. September 2017 zu laufen begonnen und wäre somit bereits am Montag,\n11. Oktober 2017 abgelaufen. Allerdings müssen gerichtliche Zustellungen, worunter\nauch der Entscheid einer Schlichtungsbehörde fällt (Art. 136 Abs. 1 lit. b ZPO),\nzwingend an die Vertretung der Partei erfolgen, sofern ein Vertretungsverhältnis\nbekannt gegeben wurde (Art. 137 ZPO). Die ausschliessliche Zustellung an die Partei\npersönlich ist nichtig und löst keine Rechtsfolgen aus. Wird die Gerichtsurkunde beiden\nzugestellt, ist für den Beginn der daran anknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die\nZustellung an die Vertreterin abzustellen (Frei, Berner Kommentar, N 4, 5 und 10 zu\nArt. 137 ZPO; BSK ZPO-Gschwend, Art. 137 N 2 und 6; Strobel, Stämpflis\nHandkommentar, Art. 137 ZPO N 7). Nachdem der angefochtene Entscheid der\nVertreterin der Beklagten offenbar nicht gehörig durch eingeschriebene Postsendung\noder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO), sondern\nnur mittels A-Post zugestellt wurde, muss zu Gunsten der Beklagten davon\nausgegangen werden, dass ihre Rechtsvertreterin den Entscheid tatsächlich erst am\n19. September 2017 erhalten hat. Die Beschwerde ist somit als fristgerecht zu\nbetrachten.\n\n[…]\n\nIII.\n\n[…]\n\n2.a) Ebenfalls von keiner Partei bemängelt wird, dass die Vorinstanz über den\ngesamten eingeklagten Forderungsbetrag, der sich aus den Gerichtskosten des\nAusweisungsverfahrens von Fr. 800.00 und aus Ersatzforderungen für Unterhalts- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nReparaturaufwendungen von Fr. 915.30 zusammensetzte, ein (gutheissendes)\nSachurteil fällte. Indessen ist auf eine Klage nur insoweit einzutreten, als die\nProzessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), was in jedem\nProzessstadium und damit auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu\nprüfen ist (Art. 60 ZPO; Domej, Stämpflis Handkommentar, Art. 60 ZPO N 2; BGer\n4A_229/2017 E. 3.2; BGer 4A_100/2016 E. 2.1.1; BGer 4A_488/2014 E. 3.1; BGer\n4A_291/2015 E. 3.2). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere, dass die\nSache noch nicht rechtskräftig entschieden ist, mithin keine abgeurteilte Sache (res\niudicata) vorliegt (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Die materielle Rechtskraft führt zur\nMassgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter\ndenselben Parteien. In ihrer positiven Wirkung bindet sie das Gericht in einem späteren\nProzess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde\n(sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung), und in ihrer negativen Wirkung verbietet\nsie jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit\ndem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges\nInteresse an Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann\n(BGE 139 III 126 E. 3.1; BGE 121 III 474 E. 2 und 4.a).\n\nb) Vorliegend entschied bereits der Einzelrichter des Kreisgerichts G am\n10. November 2016 über die Verteilung der durch Verrechnung mit dem\nKostenvorschuss des Klägers getilgten Verfahrenskosten von Fr. 800.00; dabei räumte\ner dem obsiegenden Kläger für den gesamten Betrag das Rückgriffsrecht auf die\nsolidarisch haftenden Eheleute E ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Damit wurde die\n(solidarische) Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des vom Kläger im damaligen\nVerfahren geleisteten Kostenvorschusses rechtskräftig festgelegt (Art. 111 Abs. 2 ZPO).\nDa die Beklagte die Zahlung dieser Schuld nicht unter Verweis auf erst nach dem Urteil\neingetretene Tatsachen verweigerte, durfte sie von der Vorinstanz aus demselben\nGrund nicht noch einmal zur Zahlung von Fr. 800.00 an den Kläger verpflichtet werden.\nEbenso wenig durfte die Vorinstanz in diesem Umfang über die Beseitigung des\nRechtsvorschlags befinden. Verfügt der Gläubiger bereits über ein vollstreckbares,\ngerichtliches Urteil, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, entfällt nämlich\nwegen der res iudicata-Wirkung die Möglichkeit einer Anerkennungsklage (Art. 79\nSchKG) und damit auch die Möglichkeit der Anordnung der direkten Vollstreckung im\nErkenntnisverfahren (Art. 337 ZPO) und steht dem Gläubiger in einem solchen Fall für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}