{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-33_2018-06-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2950&type=1563347022&cHash=ac17a506f9464314ffbde2aa382b1b4b", "Checksum": "8023175ad5a9245da9c287bddb1bd1ca"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.06.2018 BE.2017.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 136 f., Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO (SR 272): Sofern ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben wurde, müssen gerichtliche Zustellungen zwingend an die Vertretung der Partei erfolgen. Die ausschliessliche Zustellung an die Partei persönlich ist nichtig. Wird die Gerichtsurkunde beiden zugestellt, ist für den Beginn einer daran anknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die Zustellung an die Vertretung abzustellen.Art. 59 Abs. 2 lit. e  und Art. 337 ZPO: Verfügt ein Gläubiger bereits über ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, entfällt wegen der res iudicata-Wirkung die Möglichkeit einer Anerkennungsklage und damit auch die Möglichkeit der Anordnung der direkten Vollstreckung im Erkenntnisverfahren. Dem Gläubiger steht in einem solchen Fall für die Aufhebung des Rechtsvorschlags einzig das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2017.33)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:09:14", "Checksum": "e1e12a368002f72137bf4c3a54720abc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.06.2018 BE.2017.33\nRegeste:\nArt. 136 f., Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO (SR 272): Sofern ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben wurde, müssen gerichtliche Zustellungen zwingend an die Vertretung der Partei erfolgen. Die ausschliessliche Zustellung an die Partei persönlich ist nichtig. Wird die Gerichtsurkunde beiden zugestellt, ist für den Beginn einer daran anknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die Zustellung an die Vertretung abzustellen.Art. 59 Abs. 2 lit. e  und Art. 337 ZPO: Verfügt ein Gläubiger bereits über ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, entfällt wegen der res iudicata-Wirkung die Möglichkeit einer Anerkennungsklage und damit auch die Möglichkeit der Anordnung der direkten Vollstreckung im Erkenntnisverfahren. Dem Gläubiger steht in einem solchen Fall für die Aufhebung des Rechtsvorschlags einzig das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2017.33).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2017.33\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 07.06.2018\nEntscheiddatum: 07.06.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 07.06.2018\nArt. 136 f., Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO (SR 272):\nSofern ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben wurde, müssen\ngerichtliche Zustellungen zwingend an die Vertretung der Partei erfolgen.\nDie ausschliessliche Zustellung an die Partei persönlich ist nichtig. Wird die\nGerichtsurkunde beiden zugestellt, ist für den Beginn einer daran\nanknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die Zustellung an die Vertretung\nabzustellen.Art. 59 Abs. 2 lit. e und Art. 337 ZPO: Verfügt ein Gläubiger\nbereits über ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil, das zur definitiven\nRechtsöffnung berechtigt, entfällt wegen der res iudicata-Wirkung die\nMöglichkeit einer Anerkennungsklage und damit auch die Möglichkeit der\nAnordnung der direkten Vollstreckung im Erkenntnisverfahren. Dem\nGläubiger steht in einem solchen Fall für die Aufhebung des\nRechtsvorschlags einzig das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.\n2017.33).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung):\n\nAb 1. Juli 2015 vermietete V an die Eheleute M.E. und F.E. eine 3-Zimmer-Wohnung an\nder …strasse in G. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts G vom\n10. November 2016 wurden sowohl M.E. als auch F.E. verpflichtet, die Wohnung\nunverzüglich zu räumen und V ordnungsgemäss zu übergeben. Für die Gerichtskosten\nvon Fr. 800.00, welche mit dem von V in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss\nverrechnet wurden, wurde diesem das Rückgriffsrecht auf die solidarisch haftenden\nEhegatten E eingeräumt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 stellte V den Eheleuten\nM.E. und F.E. Schlussrechnung über Fr. 1'715.30; in diesem Betrag enthalten waren\ninsbesondere die Gerichtskosten für das Ausweisungsverfahren von Fr. 800.00. Die\nRechnung blieb unbezahlt, weshalb V (Kläger) F.E. (Beklagte) mit Zahlungsbefehl des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBetreibungsamtes B vom 5. April 2017 auf Fr. 1'715.30 nebst 5% Zins seit\n26. Februar 2017 betrieb. Diese erhob am 18. April 2017 Rechtsvorschlag, woraufhin V\nmit Eingabe vom 8. Juni 2017 an die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse\nG (Vorinstanz) gelangte. Mit E-Mail vom 20. Juni 2017 gab sich die A AG, handelnd\ndurch lic.iur. U.J., gegenüber der Vorinstanz als nicht berufsmässige Vertreterin der\nBeklagten zu erkennen. An der Schlichtungsverhandlung vom 4. September 2017, die –\ntrotz Hinweisen auf die Pflicht, persönlich zu erscheinen, und die gesetzlichen\nSäumnisfolgen – in Abwesenheit der Beklagten stattfand, stellte der Kläger einen\nAntrag auf Erlass eines Entscheids. Daraufhin verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte\nmit schriftlich begründetem Säumnisentscheid vom selben Tag (Versand am\n7. September 2017), dem Kläger Fr. 1'715.30 nebst Zins und Betreibungskosten zu\nbezahlen (Ziff. 1 Entscheiddispositiv), und beseitigte den Rechtsvorschlag in der\nBetreibung Nr. … des Betreibungsamtes B im Umfang des zugesprochenen Betrags\n(Ziff. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom\n12. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht.\n\nErwägungen (Auszug):\n\n[…]\n\nII.\n\n1.a) Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist, sind grundsätzlich erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 Abs. 1 lit. a,\nArt. 321 Abs. 1 ZPO). Zu weiteren Bemerkungen Anlass gibt allerdings die\n(Eintretens-)Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (vgl. dazu\nsogleich lit. b). Zuständig ist, da es sich um eine mietrechtliche Streitigkeit handelt, der\nEinzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2\nZiff. 4 GO)\n\nb/aa) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der\nZustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei\ndiese Frist am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die 30-\ntägige Frist ist dabei nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFrist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der\nSchweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen\nVertretung übergeben wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).\n\n"}