grundsätzlich nachvollziehbar ist, sich aber nicht zu Lasten des Klägers auswirken darf, der gerade in dieser Frage obsiegt. Im Resultat wäre es deshalb geradezu stossend und höchst ungerecht, wenn der Kläger als juristischer Laie, der im Hauptpunkt rechtlich durchdringt, wohingegen die Beklagte in der für sie zu klärenden zentralen Frage der Vertragsqualifikation unterliegt, der Beklagten eine Parteientschädigung ausrichten müsste, weil er selbst seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, von der die Beklagte nun profitiert, zumal ein vergleichsweise Lösung am Verhalten der Beklagten scheiterte, während sich der Kläger vergleichsbereit gezeigt hatte.