verlangte, seiner Schadenminderungspflicht voll und ganz von sich aus nachgekommen war, indem er seine Nebentätigkeit kurzfristig aufstockte und einer weiteren Tätigkeit im Auftragsverhältnis nachging. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beklagte vor Vorinstanz Vergleichsverhandlungen, zu denen der Kläger bereit gewesen wäre, mit der Begründung ablehnte, dass sie einen Präzedenzfall hinsichtlich der Qualifikation des Arbeitsvertrages wolle, und auch in der Beschwerdeschrift nochmals betont, dass es ihr um die Klärung der Frage bezüglich der Lohnfortzahlungspflicht auch in Bezug auf weitere Arbeitsverhältnisse gehe, was zwar