Die Beklagte obsiegt zwar im Ergebnis, unterliegt aber in der von ihr selbst als zentral betrachteten rechtlichen Hauptfrage der Qualifikation des Arbeitsvertrages als echte oder unechte Arbeit auf Abruf. Aufgrund der Beantwortung dieser Hauptfrage stünde dem Kläger grundsätzlich ein Lohnanspruch zu. Dieser ist nur deshalb zu verneinen, weil der Kläger während der Kündigungsfrist, für die er Lohn von der Beklagten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte