b) Da vorliegend die Beschwerde im Ergebnis gutgeheissen wird und damit die Beklagte obsiegt, wären nach dem Grundsatz in Art. 106 ZPO die Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Kläger aufzuerlegen mit der Folge, dass er die Beklagte für deren Parteikosten in beiden Verfahren zu entschädigen hätte. Eine ermessensweise Verteilung der Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, fällt vorliegend aufgrund der Gutheissung der Beschwerde und der damit verbundenen Abweisung der Klage ausser Betracht. c) Anders verhält es sich unter dem Aspekt von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO: