107 Abs. 1 lit. f ZPO dient als Grundlage für jene Fälle, in denen die Kostenverteilung nach dem Prozessergebnis geradezu als stossend empfunden werden müsste, wobei von ihm wegen seines unbestimmten Gehaltes und in Anbetracht der übrigen zur Verfügung stehenden Ausnahmetatbestände (nur) restriktiv Gebrauch zu machen ist (BGer 5A_482/2014 E. 6; BK-Sterchi, Art. 107 ZPO N 2, 21).