kommt eine Verteilung nach Ermessen gemäss lit. a in Betracht, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war. In Anwendung des Auffangtatbestands von lit. f kann das Gericht sodann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (BBl 2016 7297; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art.