2.a) Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich dabei der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 106 N 9; vgl. auch BK-Sterchi, Art. 106 ZPO N 4 und 7). Das Gericht kann von den klassischen Verteilungsregeln gemäss Art. 106 ZPO abweichen, wenn sich diese als "starr und ungerecht" erweisen (BBl 2016 7297), und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art.