Andererseits ist es höher als das dem Kläger in den Monaten Juni und Juli zugeteilte Arbeitspensum, das dieser als zu tief reklamiert hatte. Ausgehend von einem 60% Pensum hätte der Kläger somit einen Lohn von Fr. 3'192.00 brutto (exkl. Kinderzulagen) erzielen können, weshalb die Beklagte dem Kläger grundsätzlich den entsprechenden Ersatz schuldet. […] IV. 1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden dabei keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).