dd) Damit bleibt, weil nicht bekannt ist, in welchem Arbeitspensum die Beklagte den Kläger im ursprünglichen Arbeitsplanentwurf für August tatsächlich einsetzen wollte, lediglich das Abstellen auf das vertraglich vereinbarte 60% Pensum. Diese Lösung erscheint auch deshalb als sachgerecht, weil einerseits das Pensum im Vergleich zu dem in den Monaten März bis Mai gearbeiteten Pensum angemessen herabgesetzt ist, was auch der tieferen Arbeitsauslastung des Fitnesscenters im August entspricht. Andererseits ist es höher als das dem Kläger in den Monaten Juni und Juli zugeteilte Arbeitspensum, das dieser als zu tief reklamiert hatte.