cc) Ein Abstellen auf den vom Kläger in den umsatzschwachen Monaten Juni und Juli erzielten Durchschnittslohns, wie dies die Beklagte vorschlägt, erscheint ebenfalls nicht sachgerecht. Geht man, wie ausgeführt (lit. aa hiervor), davon aus, dass ein 100% Pensum 186 Arbeitsstunden im Monat entspricht, hätte der Kläger im Juni lediglich mit einem Pensum von 51% und im Juli mit einem solchen von sogar nur 47% gearbeitet. Das brauchte er bei einem vereinbarten Pensum von ca. 60% nicht hinzunehmen, weshalb er dies denn auch, als er dem Arbeitsplan für August entnehmen konnte, dass