Die Vorinstanz kam für August gestützt auf diese Berechnung auf einen Bruttolohn von Fr. 5'122.80, den sie um den Betrag von Fr. 600.00 erhöhte, den der Kläger ohnehin bei der X. AG in einer Nebenerwerbstätigkeit verdient hätte. Der daraus resultierende Lohn von Fr. 5'722.80 liegt derart deutlich über jenem Lohn, den der Kläger bei einem 60% Pensum verdient hätte (Fr. 3'192.00) und gar über jenem eines 100% Pensums, dass die Berechnungsmethode der Vorinstanz als nicht haltbar und damit willkürlich erscheint.