bb) Die Methode der Vorinstanz, die den zu entschädigenden Lohn für August gestützt auf 9 "gute" und 3 "schlechte" Monate berechnete, erweist sich im Vergleich zu der eben aufgezeigten Methode als noch weniger sachgerecht. Die Vorinstanz kam für August gestützt auf diese Berechnung auf einen Bruttolohn von Fr. 5'122.80, den sie um den Betrag von Fr. 600.00 erhöhte, den der Kläger ohnehin bei der X. AG in einer Nebenerwerbstätigkeit verdient hätte.