Demgegenüber errechnete die Vorinstanz gestützt auf eine Hochrechnung des Jahreslohnes auf der Basis von 9 "guten" und 3 "schwachen" Monaten einen Durchschnittsbruttolohn von Fr. 5'122.80 (exkl. Kinderzulagen) bzw. von Fr. 5'722.80 unter Berück-sichtigung des bei der X. AG erzielten Nebenverdienstes von bisher ca. Fr. 500.00 bis Fr. 600.00. c) Zwar ist richtig, dass grundsätzlich auf einen Durchschnittslohn während einer gewissen Zeitspanne abzustellen ist (vgl. BGE 125 III 65 E. 5 = Pra 88, 1999, Nr. 111; JAR 2004, S. 587 ff.; BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 324 OR N 19). Allerdings erweist sich dieses Vorgehen im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen als nicht zielführend: