b) Die Beklagte moniert, die Vorinstanz sei von einem viel zu hohen Lohn für August ausgegangen, weshalb diese den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und gegen Art. 324 OR verstossen habe. Sie möchte zur Berechnung des im August geschuldeten Lohnes auf die beiden arbeitsschwachen Monate Juni und Juli abstellen und kommt so auf einen Bruttolohn von Fr. 2'537.95 (exkl. Kinderzulagen). Demgegenüber errechnete die Vorinstanz gestützt auf eine Hochrechnung des Jahreslohnes auf der Basis von 9 "guten" und 3 "schwachen" Monaten einen Durchschnittsbruttolohn von Fr. 5'122.80 (exkl.