3.a) Liegt Arbeitgeberverzug vor, so bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist (vgl. Art. 324 Abs. 1 OR). Geschuldet ist, was der Arbeitnehmer bei normaler Vertragsabwicklung erlangt hätte, also alle Bestandteile der geschuldeten Entlöhnung inkl. Sozialversicherungsbeiträge (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 324 N 11; BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 324 OR N 18).