kann, wie nachfolgend zu zeigen ist, offenbleiben – abzuschliessen. Dies gälte auch © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dann, wenn man einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen als nicht nachgewiesen betrachten wollte. Denn dann könnte mangels anderer bei der Auslegung zu berücksichtigender Element ausschliesslich auf den Vertragswortlaut abgestellt werden, aus dem der Kläger, wie ausgeführt (lit. f hiervor), aber nach Treu und Glauben schliessen durfte, dass er unbefristet zu ca. 60% angestellt sei. […]