andernfalls er den Kläger bis Ende August würde weiterbeschäftigen müssen. Wäre D. von einem Vertrag ausgegangen, bei dem es der Beklagten frei überlassen gewesen wäre, ob und in welchem Umfang sie den Kläger einsetzen wollte – eben unechte Arbeit auf Abruf –, hätte er dem Kläger lediglich mitteilen müssen, dass er in Zukunft nicht mehr eingesetzt werde. Stattdessen hat er aber in seiner Kündigungsmail den Kläger im letzten Satz aufgefordert, ihm mitzuteilen "was Dir lieber ist damit wir den Arbeitsplan ggf. rechtzeitig anpassen können". Das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Kündigung spricht damit ebenfalls gegen unechte Arbeit auf Abruf.