Der Beklagten ist dabei zuzugestehen, dass D. als juristischem Laien, immerhin aber Präsident des Verwaltungsrates, die Bedeutung eines Rahmenvertrages bzw. einer Kündigung im Hinblick auf die Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht unbedingt bewusst sein musste. Dies ändert aber nichts daran, dass er mit der E-Mail vom 26. Juli 2016, worin er dem Kläger "fristgerecht auf den 31. August 2016, oder wenn Du möchtest und im gegenseitigen Einverständnis, auf den 31. Juli 2016" kündigte, unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass (auch) nach seinem Verständnis eine Kündigung bzw. ein Aufhebungsvertrag nötig sei,