Dieser Schlussfolgerung steht indessen, wie die Vorinstanz richtig feststellte, der Umstand entgegen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis kündigte. Der Beklagten ist dabei zuzugestehen, dass D. als juristischem Laien, immerhin aber Präsident des Verwaltungsrates, die Bedeutung eines Rahmenvertrages bzw. einer Kündigung im Hinblick auf die Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht unbedingt bewusst sein musste.