cc) Aus der E-Mailkorrespondenz vom 26. Juli 2016 ergibt sich schliesslich, dass der Kläger von einem 60% Pensum bzw. nicht von Arbeit auf Abruf ausging (E-Mails von 18.45 Uhr und 19.27 Uhr). Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Arbeitseinteilung erfolge nach Arbeitsanfall und auf Stundenlohnbasis (E-Mail von 19.00 Uhr), was allenfalls auf ein tatsächliches Verständnis im Sinne unechter Arbeit auf Abruf schliessen liesse. Dieser Schlussfolgerung steht indessen, wie die Vorinstanz richtig feststellte, der Umstand entgegen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis kündigte.