bb) Darüber hinaus kann auch aus dem tatsächlich gelebten Vertragsverhältnis und der Tatsache, dass die Arbeitseinsätze mittels entsprechender Pläne jeweils im Vormonat festgesetzt wurden, nicht auf unechte Arbeit auf Abruf geschlossen werden. Denn wie in E. 1.d/bb/bbb hiervor festgestellt, konnte der Kläger zwar seine Freitage wünschen, nicht aber seine Arbeitszeiten frei offerieren, und er unterlag einer Befolgungspflicht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte