Entgegenhalten lassen muss sich die Beklagte schliesslich Ziff. 13 Abs. 1, wonach "im Übrigen […] die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts" gälten; ein solcher Verweis macht nur dann Sinn, wenn er die Regelung eines Einzelarbeitsvertrages im Auge hat. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass die Bestimmungen im Einzelnen wie auch im Gesamten gegen den blossen Abschluss eines Rahmenvertrages und damit auch gegen unechte Arbeit auf Abruf sprechen.